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StVONorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Wird gem § 43 Abs 4 StVO eine höhere als die gem § 20 Abs 2 leg cit zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, so bezieht sie sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Straßenzug, es sei denn, dass sich aus den entsprechenden Straßenverkehrszeichen ergibt, dass davon auch andere Straßenzüge betroffen sind oder sie überhaupt für das ganze Ortsgebiet gilt. Ist letzteres der Fall, so kommt § 44 Abs 4 StVO zur Anwendung, wobei die (seit der 6.StVO-Novelle, BGBl Nr. 412/1976, verwendeten) Worte "in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen, Ortstafel" bedeuten, dass derartige Verordnungen "auf derselben Anbringungsvorrichtung" kundzumachen sind.Wird gem Paragraph 43, Absatz 4, StVO eine höhere als die gem Paragraph 20, Absatz 2, leg cit zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, so bezieht sie sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Straßenzug, es sei denn, dass sich aus den entsprechenden Straßenverkehrszeichen ergibt, dass davon auch andere Straßenzüge betroffen sind oder sie überhaupt für das ganze Ortsgebiet gilt. Ist letzteres der Fall, so kommt Paragraph 44, Absatz 4, StVO zur Anwendung, wobei die (seit der 6.StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, verwendeten) Worte "in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen, Ortstafel" bedeuten, dass derartige Verordnungen "auf derselben Anbringungsvorrichtung" kundzumachen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020151.X01Im RIS seit
12.11.1982Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024