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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0102 E 22. Oktober 1982 VwSlg 10866 A/1982; RS 1Stammrechtssatz
Ein Halteverbot iSd § 52 Z 13b StVO kann sich entlang des betreffenden Fahrbahnrandes auch in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken.Ein Halteverbot iSd Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO kann sich entlang des betreffenden Fahrbahnrandes auch in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken.
Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so istSind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist
das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der Entlastungsbeweis gem § 5 Abs 1 VStG 1950.das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der Entlastungsbeweis gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020224.X01Im RIS seit
20.02.2004