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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/13/0036 82/13/0037Rechtssatz
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO 1980, S 377 und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (Hinweis E 18.5.1966, 352/66; 11.6.1969, 1067/68 und E 24.10.1973, 893/73, VwSlg 8489 A/1973).Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung vergleiche Stoll, BAO 1980, S 377 und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (Hinweis E 18.5.1966, 352/66; 11.6.1969, 1067/68 und E 24.10.1973, 893/73, VwSlg 8489 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981130194.X01Im RIS seit
17.11.1982Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011