Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §26a idF 1975/450;Rechtssatz
Eine an der Heckscheibe eines Pkws befestigte Plakette in ovaler Form (hier: weißer Grund, schwarze Buchstaben, 18 cm breit, 13 cm hoch), auf der die Buchstaben "CC" durch ihre auffallende Größe in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt sind, während die an der Umrandung befindliche Werbeaufschrift dem gegenüber durch ihr kleines Format in den Hintergrund tritt, ist nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für das geschützte Zeichen "CC" zu halten und darf daher nicht am Fahrzeug angebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030037.X01Im RIS seit
25.02.2004