Index
GrunderwerbsteuerNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO setzt voraus, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternimmt (Hinweis E 3.12.1962, 1189/61).Eine Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO setzt voraus, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternimmt (Hinweis E 3.12.1962, 1189/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160079.X01Im RIS seit
18.11.1982Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024