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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Auch bei teleologischer Interpretation des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 kann nicht gefolgert werden, dass das NAG 2005 nur auf solche Fremde nicht anzuwenden ist, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, während es auf Fremde mit (bloß) vorläufiger Aufenthaltsberechtigung Anwendung findet. Die gesetzgeberische Absicht, dass das NAG 2005 (ua) für Asylwerber mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung nicht gelten soll, ergibt sich nicht nur aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005, sondern geht etwa auch aus den Materialien zum NAG 2005 hervor (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 114: "Zu § 1"). Gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis E VfGH 3. März 2007, B 1019/06).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180287.X01Im RIS seit
18.07.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010