RS Vwgh 2007/6/14 2006/12/0169

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10 idF 1983/659;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, "Beamter zu sein", rechtfertigt nicht jeglichen Eingriff in private Lebensverhältnisse desselben, sondern es muss bei der Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem (geschützten) privaten Lebensbereich des Beamten und seiner konkreten dienstlichen Aufgabenstellung vorgenommen werden (vgl. hiezu den Bescheid der Berufungskommission vom 22. März 2000, Zl. 130/7-BK/99, mwH). In diesem Zusammenhang hat die Disziplinaroberkommission in ihrem Bescheid vom 30. November 1999, Zl. 37/16-DOK/99, auch ausgesprochen, dass zwischenmenschliche Kontakte zu einer - in der Folge noch dazu ehemaligen - Animierdame, die nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreichen, im Sinne des durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Privatleben auch einem Exekutivbeamten gestattet sein müssen. (Hier: Davon ausgehend kann in außerhalb des Rotlichtmilieus gepflogenen rein privaten Kontakten des Exekutivbeamten zu seiner damaligen "Freundin" M keinesfalls eine Dienstpflichtverletzung erblickt werden, und zwar unabhängig davon, ob er sich in Kenntnis davon befunden hat, dass diese eine Tätigkeit als Prostituierte wieder aufgenommen hatte oder nicht. In Ansehung der O lässt der angefochtene Bescheid vermissen, welche Art von Kontakten der Beamte nach Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (mit Ausnahme der Überlassung seiner Wohnung) bzw. wie häufig er diese gepflogen haben soll und aus welchem Grund sein Vorbringen, er habe solche eher gemieden, unglaubwürdig erscheine. Ebenso wenig enthält der angefochtene Bescheid eine Begründung für die Annahme, dem Beamten sei der Umstand, dass O auch während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Prostitution nachgegangen sei, bekannt gewesen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120169.X02

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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