RS Vwgh 1982/11/22 82/10/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1982
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde steht es nicht frei, mit der Einvernahme von Zeugen ohne sachlichen Grund so lange zuzuwarten, bis sich diese an nichts mehr erinnern können. Die Einvernahme von am 4. November namhaft gemachten Zeugen im Dezember desselben Jahres bzw Jänner des darauf folgenden Jahres kann keineswegs als unzulässige Verzögerung im obigen Sinne gewertet werden (Hinweis E 17.6.1968, 1732/67).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982100131.X03

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten