RS Vwgh 1982/11/23 82/14/0294

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Besprechung in: AnwBl 1983/9, Nr 1835;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0027 E 5. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Beschwerdeführer seinerseits keinerlei Belege darüber beibrachte, daß und wie er sowohl dieses Kapital als auch die dafür in den Streitjahren erzielten Zinsen anderweitig verwendet hätte, anderseits aber in seinen Abgabenerklärungen weder das Kapital noch die Zinsen einbekannt hatte, war die Abgabenbehörde nicht nur berechtigt, sondern geradezu benötigt, auch für diese Jahre nach den Vorschriften des § 184 Abs 1 BAO und § 184 Abs 2 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen.Da der Beschwerdeführer seinerseits keinerlei Belege darüber beibrachte, daß und wie er sowohl dieses Kapital als auch die dafür in den Streitjahren erzielten Zinsen anderweitig verwendet hätte, anderseits aber in seinen Abgabenerklärungen weder das Kapital noch die Zinsen einbekannt hatte, war die Abgabenbehörde nicht nur berechtigt, sondern geradezu benötigt, auch für diese Jahre nach den Vorschriften des Paragraph 184, Absatz eins, BAO und Paragraph 184, Absatz 2, BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982140294.X01

Im RIS seit

23.11.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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