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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt eine administrative Schutzmaßnahme dar, für die weder das Verbot der reformatio in peius noch der im § 1 Abs 1 VStG 1950 verankerte Grundsatz gilt, eine Tat könne nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt eine administrative Schutzmaßnahme dar, für die weder das Verbot der reformatio in peius noch der im Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 verankerte Grundsatz gilt, eine Tat könne nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110034.X05Im RIS seit
11.07.2001