RS Vwgh 1982/11/23 82/11/0034

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt eine administrative Schutzmaßnahme dar, für die weder das Verbot der reformatio in peius noch der im § 1 Abs 1 VStG 1950 verankerte Grundsatz gilt, eine Tat könne nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Die Erteilung der Lenkerberechtigung stellt eine administrative Schutzmaßnahme dar, für die weder das Verbot der reformatio in peius noch der im Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 verankerte Grundsatz gilt, eine Tat könne nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110034.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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