RS Vwgh 1982/11/23 81/11/0097

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Index

L70150 Arbeitsruhe Wochenende
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art1 §1;
Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art9 §1 Abs6;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem § 1 Art I einerseits, § 1 Art IX Abs. 6 andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen § 1 Art I als auch gegen § 1 Art IX Abs 6 leg. cit.Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110097.X03

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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