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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde einmal innerhalb der Verjährungszeit wegen der "Tat" - d.h. wegen ein und desselben Verhaltens des Täters - eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen, wenn sich - bei sonstiger Identität der Tat - infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Bfr die strafrechtliche Verantwortung trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981110097.X02Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018