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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die Entscheidung über eine Hilflosenzulage ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Wird dieser ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1507/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982090049.X03Im RIS seit
28.09.2004