RS Vwgh 1982/11/24 82/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0861/72 E 11. Dezember 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Bedenken, daß ein ärztlicher Sachverständiger sein Gutachten auf Grund von Befunden abgibt, die von einem anderen ärztlichen Sachverständigen erhoben wurden. Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgan nicht unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 2.4.1952, VwSlg 2489 A/1952).Es besteht kein Bedenken, daß ein ärztlicher Sachverständiger sein Gutachten auf Grund von Befunden abgibt, die von einem anderen ärztlichen Sachverständigen erhoben wurden. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgan nicht unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 2.4.1952, VwSlg 2489 A/1952).

Schlagworte

Person des Sachverständigen Leitender Arzt Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982090049.X02

Im RIS seit

28.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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