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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs4;Beachte
Besprechung in: ZAS 1985/6, S 233;Rechtssatz
Die dreitägige Frist, die dem Betriebsrat für eine Nichtzustimmung zur Entlassung eines Arbeitnehmers eingeräumt ist, ist keine gesonderte Frist, sondern Bestandteil der Anfechtungsfrist und daher in diese einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982010220.X01Im RIS seit
08.04.2004