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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Liegt Hilflosigkeit im Sinne eines der Tatbestände des § 18 Abs 3 KOVG 1957 vor, so ist die Kausalitätsbeurteilung NICHT von vornherein auf diesem - jedenfalls als Hilflosigkeit zu qualifizierenden (Hinweis auf E vom 17.3.1978, 2173/77, VwSlg 9509 A/1978) - Zustand zu beschränken. Es ist vielmehr die Frage, ob die anerkannte Dienstbeschädigung wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, unter Einbeziehung aller anderen an der Hilflosigkeit beteiligten Bedingungen zu beantworten.Liegt Hilflosigkeit im Sinne eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 vor, so ist die Kausalitätsbeurteilung NICHT von vornherein auf diesem - jedenfalls als Hilflosigkeit zu qualifizierenden (Hinweis auf E vom 17.3.1978, 2173/77, VwSlg 9509 A/1978) - Zustand zu beschränken. Es ist vielmehr die Frage, ob die anerkannte Dienstbeschädigung wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, unter Einbeziehung aller anderen an der Hilflosigkeit beteiligten Bedingungen zu beantworten.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzung KausalitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090078.X02Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010