RS Vwgh 1982/11/24 81/09/0078

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Liegt Hilflosigkeit im Sinne eines der Tatbestände des § 18 Abs 3 KOVG 1957 vor, so ist die Kausalitätsbeurteilung NICHT von vornherein auf diesem - jedenfalls als Hilflosigkeit zu qualifizierenden (Hinweis auf E vom 17.3.1978, 2173/77, VwSlg 9509 A/1978) - Zustand zu beschränken. Es ist vielmehr die Frage, ob die anerkannte Dienstbeschädigung wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, unter Einbeziehung aller anderen an der Hilflosigkeit beteiligten Bedingungen zu beantworten.Liegt Hilflosigkeit im Sinne eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 vor, so ist die Kausalitätsbeurteilung NICHT von vornherein auf diesem - jedenfalls als Hilflosigkeit zu qualifizierenden (Hinweis auf E vom 17.3.1978, 2173/77, VwSlg 9509 A/1978) - Zustand zu beschränken. Es ist vielmehr die Frage, ob die anerkannte Dienstbeschädigung wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist, unter Einbeziehung aller anderen an der Hilflosigkeit beteiligten Bedingungen zu beantworten.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Kausalität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090078.X02

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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