RS Vwgh 1982/11/24 81/09/0078

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Veröffentlicht am 24.11.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage so lange gleichartig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach § 18 Abs 2 KOVG 1957 bei der Stufe V der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 11.12.1964, 0320/64, VwSlg 6517 A/1964).Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage so lange gleichartig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach Paragraph 18, Absatz 2, KOVG 1957 bei der Stufe römisch fünf der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 11.12.1964, 0320/64, VwSlg 6517 A/1964).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Kausalität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090078.X01

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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