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19/05 Menschenrechte;Norm
ArbVG §4 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Überparteilichen Gewerkschaft der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten (früher: Rechtsschutzverein der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten) in Salzburg, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 19, gegen den Bescheid des Obereinigungsamtes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 25. September 1979, Zl. 17/OEA/1979, betreffend Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Rechtsschutzverein der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten beantragte am 4. Mai 1979 beim Obereinigungsamt die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, mit der Begründung, daß er statutenmäßig eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung von Arbeitnehmern sei, die sich zur Aufgabe stelle, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln (§ 4 Abs. 2 Z. 1 ArbVG), daneben aber auch die sonstigen im § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ArbVG festgelegten rechtlichen Bedingungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle. Der von der Behörde hiezu gemäß § 5 Abs. 1 ArbVG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 der Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 354, gehörte Österreichische Arbeiterkammertag sprach sich gegen den Antrag aus, weil dem antragstellenden Verein keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG zukomme. Die gleichfalls zur Äußerung eingeladene Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gab keine Stellungnahme ab.Der Rechtsschutzverein der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten beantragte am 4. Mai 1979 beim Obereinigungsamt die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, mit der Begründung, daß er statutenmäßig eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung von Arbeitnehmern sei, die sich zur Aufgabe stelle, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG), daneben aber auch die sonstigen im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 ArbVG festgelegten rechtlichen Bedingungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle. Der von der Behörde hiezu gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, der Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 354, gehörte Österreichische Arbeiterkammertag sprach sich gegen den Antrag aus, weil dem antragstellenden Verein keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zukomme. Die gleichfalls zur Äußerung eingeladene Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. September 1979 wies das Obereinigungsamt den Antrag vom 4. Mai 1979 ab. Gestützt auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an, daß der eingeschrittene Verein im Zeitpunkt der Antragstellung 389 und zur Zeit der Verhandlung vor dem Obereinigungsamt (25. September 1979) etwa 410 bis 418 Mitglieder gehabt habe, von denen alle bis auf zwei Ausnahmen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beschäftigt seien. Demgegenüber seien am 30. April 1979 bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern insgesamt 25.370 Bedienstete beschäftigt gewesen. Die Anzahl der Pensionsempfänger habe zu diesem Zeitpunkt 6.892 betragen. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse habe die Beschäftigtenzahl 539, die Zahl der Pensionsempfänger 161 ausgemacht. Von der Gesamtheit der Sozialversicherungsbediensteten seien etwa 19.500 beim österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Sozialversicherung) und weitere rund 3.000 Bedienstete in der ÖGB-Fachgewerkschaft Handel, Transport, Verkehr organisiert. In ihrer Sachverhaltsannahme ging die belangte Behörde ferner davon aus, daß das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, wonach Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 4 Z. 4 ArbVG (Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler) gerechtfertigt wären. Während im übrigen im Ergebnis die Frage des Zutreffens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 ArbVG angesichts unterschiedlicher Auffassungen über die Auslegung dieser Bestimmung offen blieb, vertrat das Obereinigungsamt in seiner Bescheidbegründung die Ansicht, daß im Beschwerdefall der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit jedenfalls die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG entgegenstehe. Der antragstellende Verein habe um die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für das gesamte Bundesgebiet angesucht. Dies entspreche auch seinen statutarisch verankerten Zielsetzungen, da der ursprünglich auf das Land Salzburg eingeschränkte Tätigkeitsbereich im Jahr 1978 auf ganz Österreich ausgedehnt worden sei. Dem Verein gehörten aber praktisch nur Mitglieder eines einzigen Unternehmens, nämlich der Salzburger Gebietskrankenkasse, an und nur zwei der dem Verein angehörenden Arbeitnehmer seien in anderen Sozialversicherungsinstituten Salzburgs beschäftigt. Setze man diese Zahl in Beziehung zur Gesamtzahl der Sozialversicherungsträger und der bei diesen Beschäftigten (wobei auch die Zahl der Pensionisten mitberücksichtigt werden müsse, weil die Zielsetzungen des Verbandes auch auf die Vertretung dieser Bediensteten gerichtet seien), so ergebe sich, daß von einer maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung des antragstellenden Vereines keine Rede sein könne. Der Antragsteller habe selbst auch nicht behauptet, daß bei einem Vergleich der Anzahl seiner Mitglieder mit der Gesamtzahl der Bedienteten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern von einer maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung des Vereines gesprochen werden könne. Er meine jedoch, daß deshalb, weil gemäß § 7 ArbVG für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts die ex-lege-Kollektivvertragsfähigkeit vorgesehen sei, auch bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an Arbeitnehmer solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf das einzelne Unternehmen abgestellt werden müsse. Nach Ansicht des Obereinigungsamtes sei diese Meinung jedoch unzutreffend und mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber nur auf Arbeitgeberseite für den Bereich einzelner Unternehmungen eine ex-lege-Kollektivvertragsfähigkeit vorgesehen habe, beweise, daß er diesen Gedanken nicht auch für die Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite habe verwirklichen wollen. Die Regelung des § 7 sei ebenso wie jene des § 4 Abs. 3 ArbVG eine Ausnahmebestimmung. Sie solle sicherstellen, daß jene juristischen Personen auf Arbeitgeberseite, welche einer gesetzlichen Interessenvertretung nicht angehören können und welche üblicherweise auch zu freiwilligen Berufsvereinigungen nicht zusammenschließbar sind, die Kollektivvertragsfähigkeit von Gesetzes wegen erhielten, um den Abschluß von Kollektivverträgen zu gewährleisten. Da auf Arbeitnehmerseite jedoch seit Jahrzehnten und auch bei Schaffung des Arbeitsverfassungsgesetzes freiwillige Berufsvereinigungen und gesetzliche Interessenvertretungen bestünden, denen die in Frage kommenden Arbeitnehmer solcher juristischer Personen angehörten bzw. angehören könnten, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Schaffung von auf einzelne Arbeitgeber bezogenen Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern (sogenannte Firmengewerkschaften) zu ermöglichen. Der Antragsteller gerate auch mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn er einerseits auf Grund seiner Statuten eine umfassende, auf die Vertretung aller Sozialversicherungsbediensteten gerichtete Zielsetzung verfolge und gleichzeitig behaupte, er müsse die Kollektivvertragsfähigkeit schon dann erhalten, wenn er nur in einem einzigen Unternehmen eines einzigen Bundeslandes eine entsprechende Bedeutung erlangt habe. Dem System des Arbeitsverfassungsgesetzes sei der sogenannte "Firmenkollektivvertrag" fremd. Die Schaffung freiwilliger Berufsvereinigungen mit einer ausschließlich auf ein Unternehmen bezogenen Bedeutung würde diesem System ebenso zuwiderlaufen wie dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG. Die Vertretung der Mehrzahl der Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens könne niemals eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung einer Vereinigung bewirken. Andernfalls müßte praktisch jeder Berufsvereinigung, welche die Arbeitnehmer eines größeren Unternehmens organisiere, die Kollektivvertragsfähigkeit zugesprochen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer auf freiwilliger Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beruhenden Berufsvereinigung vermöge der Zahl der Mitglieder wirtschaftlich eine maßgebende Bedeutung zukomme, sei sowohl die absolute Zahl der Mitglieder als auch ihr Verhältnis zu den der Berufsvereinigung nicht angehörenden, im einschlägigen Beruf tätigen Personen zu berücksichtigen (Arb. Slg. Nr. 6830 und 7475). Im vorliegenden Fall sei weder aus der absoluten Zahl der Mitglieder noch aus dem Prozentsatz der vertretenen Berufsangehörigen die erforderliche wirtschaftliche Bedeutung abzuleiten. Der Antragsteller vertrete etwa 1,2 % der bei den Sozialversicherungsträgern beschäftigten Bediensteten und Pensionsempfänger. Von Strasser werde im Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 52) zu den in § 4 Abs. 2 Z. 3 geforderten Voraussetzungen die Meinung vertreten, daß "der Verband gemessen an den Verhältnissen in der österreichischen Wirtschaft eine maßgebende Bedeutung haben muß". Eine Vertretung von nur 1,2 % werde diesem Erfordernis nicht gerecht; habe doch schon der Verwaltungsgerichtshof einen Prozentsatz von 23 % des in Frage kommenden Personenkreises als nicht ausreichend befunden (ArbSlg. 6830). Nach dem zweiten in § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG geforderten Kriterium müsse der Verein vermöge des Umfanges seiner Tätigkeit eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Da sich die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit bisher nur auf ein Unternehmen in einem Bundesland erstrecke, sei auch diese Voraussetzung nicht gegeben.Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. September 1979 wies das Obereinigungsamt den Antrag vom 4. Mai 1979 ab. Gestützt auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an, daß der eingeschrittene Verein im Zeitpunkt der Antragstellung 389 und zur Zeit der Verhandlung vor dem Obereinigungsamt (25. September 1979) etwa 410 bis 418 Mitglieder gehabt habe, von denen alle bis auf zwei Ausnahmen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beschäftigt seien. Demgegenüber seien am 30. April 1979 bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern insgesamt 25.370 Bedienstete beschäftigt gewesen. Die Anzahl der Pensionsempfänger habe zu diesem Zeitpunkt 6.892 betragen. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse habe die Beschäftigtenzahl 539, die Zahl der Pensionsempfänger 161 ausgemacht. Von der Gesamtheit der Sozialversicherungsbediensteten seien etwa 19.500 beim österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Sozialversicherung) und weitere rund 3.000 Bedienstete in der ÖGB-Fachgewerkschaft Handel, Transport, Verkehr organisiert. In ihrer Sachverhaltsannahme ging die belangte Behörde ferner davon aus, daß das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, wonach Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, Ziffer 4, ArbVG (Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler) gerechtfertigt wären. Während im übrigen im Ergebnis die Frage des Zutreffens der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG angesichts unterschiedlicher Auffassungen über die Auslegung dieser Bestimmung offen blieb, vertrat das Obereinigungsamt in seiner Bescheidbegründung die Ansicht, daß im Beschwerdefall der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit jedenfalls die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG entgegenstehe. Der antragstellende Verein habe um die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für das gesamte Bundesgebiet angesucht. Dies entspreche auch seinen statutarisch verankerten Zielsetzungen, da der ursprünglich auf das Land Salzburg eingeschränkte Tätigkeitsbereich im Jahr 1978 auf ganz Österreich ausgedehnt worden sei. Dem Verein gehörten aber praktisch nur Mitglieder eines einzigen Unternehmens, nämlich der Salzburger Gebietskrankenkasse, an und nur zwei der dem Verein angehörenden Arbeitnehmer seien in anderen Sozialversicherungsinstituten Salzburgs beschäftigt. Setze man diese Zahl in Beziehung zur Gesamtzahl der Sozialversicherungsträger und der bei diesen Beschäftigten (wobei auch die Zahl der Pensionisten mitberücksichtigt werden müsse, weil die Zielsetzungen des Verbandes auch auf die Vertretung dieser Bediensteten gerichtet seien), so ergebe sich, daß von einer maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung des antragstellenden Vereines keine Rede sein könne. Der Antragsteller habe selbst auch nicht behauptet, daß bei einem Vergleich der Anzahl seiner Mitglieder mit der Gesamtzahl der Bedienteten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern von einer maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung des Vereines gesprochen werden könne. Er meine jedoch, daß deshalb, weil gemäß Paragraph 7, ArbVG für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts die ex-lege-Kollektivvertragsfähigkeit vorgesehen sei, auch bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an Arbeitnehmer solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf das einzelne Unternehmen abgestellt werden müsse. Nach Ansicht des Obereinigungsamtes sei diese Meinung jedoch unzutreffend und mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber nur auf Arbeitgeberseite für den Bereich einzelner Unternehmungen eine ex-lege-Kollektivvertragsfähigkeit vorgesehen habe, beweise, daß er diesen Gedanken nicht auch für die Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite habe verwirklichen wollen. Die Regelung des Paragraph 7, sei ebenso wie jene des Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG eine Ausnahmebestimmung. Sie solle sicherstellen, daß jene juristischen Personen auf Arbeitgeberseite, welche einer gesetzlichen Interessenvertretung nicht angehören können und welche üblicherweise auch zu freiwilligen Berufsvereinigungen nicht zusammenschließbar sind, die Kollektivvertragsfähigkeit von Gesetzes wegen erhielten, um den Abschluß von Kollektivverträgen zu gewährleisten. Da auf Arbeitnehmerseite jedoch seit Jahrzehnten und auch bei Schaffung des Arbeitsverfassungsgesetzes freiwillige Berufsvereinigungen und gesetzliche Interessenvertretungen bestünden, denen die in Frage kommenden Arbeitnehmer solcher juristischer Personen angehörten bzw. angehören könnten, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Schaffung von auf einzelne Arbeitgeber bezogenen Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern (sogenannte Firmengewerkschaften) zu ermöglichen. Der Antragsteller gerate auch mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn er einerseits auf Grund seiner Statuten eine umfassende, auf die Vertretung aller Sozialversicherungsbediensteten gerichtete Zielsetzung verfolge und gleichzeitig behaupte, er müsse die Kollektivvertragsfähigkeit schon dann erhalten, wenn er nur in einem einzigen Unternehmen eines einzigen Bundeslandes eine entsprechende Bedeutung erlangt habe. Dem System des Arbeitsverfassungsgesetzes sei der sogenannte "Firmenkollektivvertrag" fremd. Die Schaffung freiwilliger Berufsvereinigungen mit einer ausschließlich auf ein Unternehmen bezogenen Bedeutung würde diesem System ebenso zuwiderlaufen wie dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. Die Vertretung der Mehrzahl der Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens könne niemals eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung einer Vereinigung bewirken. Andernfalls müßte praktisch jeder Berufsvereinigung, welche die Arbeitnehmer eines größeren Unternehmens organisiere, die Kollektivvertragsfähigkeit zugesprochen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer auf freiwilliger Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beruhenden Berufsvereinigung vermöge der Zahl der Mitglieder wirtschaftlich eine maßgebende Bedeutung zukomme, sei sowohl die absolute Zahl der Mitglieder als auch ihr Verhältnis zu den der Berufsvereinigung nicht angehörenden, im einschlägigen Beruf tätigen Personen zu berücksichtigen (Arb. Slg. Nr. 6830 und 7475). Im vorliegenden Fall sei weder aus der absoluten Zahl der Mitglieder noch aus dem Prozentsatz der vertretenen Berufsangehörigen die erforderliche wirtschaftliche Bedeutung abzuleiten. Der Antragsteller vertrete etwa 1,2 % der bei den Sozialversicherungsträgern beschäftigten Bediensteten und Pensionsempfänger. Von Strasser werde im Handkommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 52) zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, geforderten Voraussetzungen die Meinung vertreten, daß "der Verband gemessen an den Verhältnissen in der österreichischen Wirtschaft eine maßgebende Bedeutung haben muß". Eine Vertretung von nur 1,2 % werde diesem Erfordernis nicht gerecht; habe doch schon der Verwaltungsgerichtshof einen Prozentsatz von 23 % des in Frage kommenden Personenkreises als nicht ausreichend befunden (ArbSlg. 6830). Nach dem zweiten in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG geforderten Kriterium müsse der Verein vermöge des Umfanges seiner Tätigkeit eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Da sich die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit bisher nur auf ein Unternehmen in einem Bundesland erstrecke, sei auch diese Voraussetzung nicht gegeben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der - in der Zwischenzeit (1981) in "Überparteiliche Gewerkschaft der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten" umbenannte - beschwerdeführende Verein, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In Ausführung seiner Rechtsrüge stellt der Beschwerdeführer weder die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Abrede, noch wendet er sich gegen das Argument der Behörde, dem österreichischen Arbeitsrecht sei generell die Zulässigkeit von "Firmenkollektivverträgen" fremd. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß sich im Rahmen der Auslegung des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG hieraus für den vom Obereinigungsamt eingenommenen Rechtsstandpunkt deshalb nichts gewinnen lasse, weil es im Beschwerdefall im besonderen um die Kollektivvertragsfähigkeit einer im Bereich des Sozialversicherungswesens eingerichteten Berufsvereinigung gehe, die auf Arbeitnehmerseite den juristischen Personen (den Sozialversicherungsträgern) entspreche, denen kraft der Ausnahmevorschrift des § 7 ArbVG auf Arbeitgeberseite Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Billige das Gesetz der Salzburger Gebietskrankenkasse die Kollektivvertragsfähigkeit zu (§ 7 ArbVG im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 ASVG), so bedeute die Verweigerung der vom Beschwerdeführer angestrebten Kollektivvertragsfähigkeit eine vom Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigte einseitige, sozial ungleichgewichtige Bevorzugung der Arbeitgeberseite. Darüberhinaus aber führe die Auslegung der belangten Behörde zu einer Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Koalitionsfreiheit und zum Verbot des kollektivvertragsfähigen Zusammenschlusses von Dienstnehmern eines Umfanges und einer Organisationsdichte, denen auf der Arbeitgeberseite in genau demselben Umfange eine kollektivvertragsfähige Körperschaft gegenüberstehe. Wenn die Behörde meine, es bestehe auch keine Notwendigkeit, die Schaffung von auf einzelne Arbeitgeber bezogenen Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern zu ermöglichen, so würde diese Ansicht dazu führen, daß kollektivvertragsfähige Körperschaften überhaupt nicht mehr zustande kommen könnten und die bestehenden Strukturen nicht mehr verändert werden dürften. Dies aber entspreche mit Sicherheit nicht dem im Arbeitsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch dennoch zu dem Schluß kommen, daß durch das Arbeitsverfassungsgesetz tatsächlich die Schaffung weiterer freiwilliger kollektivvertragsfähiger Berufsvereinigungen unmöglich gemacht werden sollte, so rege der Beschwerdeführer eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG an. Zum Erfordernis des § 4 Abs. 2 Z. 2 ArbVG wird in der Beschwerde schließlich unter Berufung auf die Ausführungen bei Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 52), die Auffassung vertreten, daß die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht vom Umfang der von der antragstellenden Berufsvereinigung tatsächlich entfalteten Aktivitäten, sondern von der im Vereinszweck ausgedrückten (abstrakten) Zielsetzung abhänge.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der - in der Zwischenzeit (1981) in "Überparteiliche Gewerkschaft der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten" umbenannte - beschwerdeführende Verein, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In Ausführung seiner Rechtsrüge stellt der Beschwerdeführer weder die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Abrede, noch wendet er sich gegen das Argument der Behörde, dem österreichischen Arbeitsrecht sei generell die Zulässigkeit von "Firmenkollektivverträgen" fremd. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß sich im Rahmen der Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG hieraus für den vom Obereinigungsamt eingenommenen Rechtsstandpunkt deshalb nichts gewinnen lasse, weil es im Beschwerdefall im besonderen um die Kollektivvertragsfähigkeit einer im Bereich des Sozialversicherungswesens eingerichteten Berufsvereinigung gehe, die auf Arbeitnehmerseite den juristischen Personen (den Sozialversicherungsträgern) entspreche, denen kraft der Ausnahmevorschrift des Paragraph 7, ArbVG auf Arbeitgeberseite Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Billige das Gesetz der Salzburger Gebietskrankenkasse die Kollektivvertragsfähigkeit zu (Paragraph 7, ArbVG im Zusammenhang mit Paragraph 32, Absatz eins, ASVG), so bedeute die Verweigerung der vom Beschwerdeführer angestrebten Kollektivvertragsfähigkeit eine vom Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigte einseitige, sozial ungleichgewichtige Bevorzugung der Arbeitgeberseite. Darüberhinaus aber führe die Auslegung der belangten Behörde zu einer Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Koalitionsfreiheit und zum Verbot des kollektivvertragsfähigen Zusammenschlusses von Dienstnehmern eines Umfanges und einer Organisationsdichte, denen auf der Arbeitgeberseite in genau demselben Umfange eine kollektivvertragsfähige Körperschaft gegenüberstehe. Wenn die Behörde meine, es bestehe auch keine Notwendigkeit, die Schaffung von auf einzelne Arbeitgeber bezogenen Zusammenschlüssen von Arbeitnehmern zu ermöglichen, so würde diese Ansicht dazu führen, daß kollektivvertragsfähige Körperschaften überhaupt nicht mehr zustande kommen könnten und die bestehenden Strukturen nicht mehr verändert werden dürften. Dies aber entspreche mit Sicherheit nicht dem im Arbeitsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch dennoch zu dem Schluß kommen, daß durch das Arbeitsverfassungsgesetz tatsächlich die Schaffung weiterer freiwilliger kollektivvertragsfähiger Berufsvereinigungen unmöglich gemacht werden sollte, so rege der Beschwerdeführer eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG an. Zum Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wird in der Beschwerde schließlich unter Berufung auf die Ausführungen bei Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (S. 52), die Auffassung vertreten, daß die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht vom Umfang der von der antragstellenden Berufsvereinigung tatsächlich entfalteten Aktivitäten, sondern von der im Vereinszweck ausgedrückten (abstrakten) Zielsetzung abhänge.
In dem über diese Beschwerde eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Gleichzeitig erstattete sie eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß der vom Obereinigungsamt zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdefüllers auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit herangezogenen Regelung des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG darf die Kollektivvertragsfähigkeit nur solchen auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen zuerkannt werden, denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Wenn damit das Gesetz auch nicht in völlig eindeutiger Weise zum Ausdruck bringt, unter welchen Voraussetzungen von einer "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" die Rede sein kann, so läßt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zu der gleichlautenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947, ergangenen Erkenntnis vom 13. Februar 1958, Zl. 3033/55, Arb. 6830, ausgesprochen hat - aus dem Hinweis auf den Mitgliederstand und den Tätigkeitsumfang doch immerhin das Erfordernis ableiten, daß sich die Tätigkeit der Berufsvereinigung zufolge des Gewichtes der Organisation gesamtwirtschaftlich fühlbar auswirkt. Da hiebei - auch dies entspricht den Aussagen des angeführten Erkenntnisses - bei einer Berufsvereinigung von Arbeitnehmern dem Kriterium der Mitgliederzahl besondere Bedeutung beizumessen ist und der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (dahingehende Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben als hier unzulässige Neuerungen außer Betracht zu bleiben) keine konkreten Umstände ins Treffen geführt hat, aus denen trotz der geringen Mitgliederzahl auf eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Berufsvereinigung hätte geschlossen werden können, vermag der Gerichtshof keine dem angefochtenen Bescheid anlastbare inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei einer unbestritten mit etwa 400 Arbeitnehmern festgestellten Anzahl der Vereinsmitglieder und einem Gesamtbeschäftigtenstand der Sozialversicherungsträger von mehr als 25.000 (ausschließlich der Pensionsempfänger) schon unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederzahl das Vorliegen einer "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG verneint hat. Daß die Behörde hiebei die Zahl der Mitglieder des beschwerdeführenden Vereines zur Gesamtzahl der bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Beschäftigten in Beziehung gesetzt hat, erscheint nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes allein dadurch begründet, daß sich der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers statutarisch auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und die Mitgliedschaft grundsätzlich allen Bediensteten der österreichischen Sozialversicherungsinstitute offensteht. Konnte damit die belangte Behörde allein schon wegen der niedrigen absoluten Zahl der Verbandsmitglieder (ca. 400), aber auch wegen des Prozentanteiles von nur etwa 1,2 der Mitglieder des Beschwerdeführers am Gesamtbeschäftigtenstand der Sozialversicherungsinstitute frei von Rechtsirrtum zu dem Schluß gelangen, daß dem beschwerdeführenden Verein keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung beizumessen sei, so kommt damit zugleich aber auch dem Umstand, daß die Mitglieder des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich dem Personalstand der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte angehören, im Ergebnis für den Beschwerdefall ebensowenig ein weiteres rechtliches Gewicht zu wie der daran geknüpften Erwägung, daß dem System des österreichischen Arbeitsverfassungsrechtes die Zulässigkeit sogenannter "Firmenkollektivverträge" fremd sei.Gemäß der vom Obereinigungsamt zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdefüllers auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit herangezogenen Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG darf die Kollektivvertragsfähigkeit nur solchen auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen zuerkannt werden, denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Wenn damit das Gesetz auch nicht in völlig eindeutiger Weise zum Ausdruck bringt, unter welchen Voraussetzungen von einer "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" die Rede sein kann, so läßt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zu der gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1947,, ergangenen Erkenntnis vom 13. Februar 1958, Zl. 3033/55, Arb. 6830, ausgesprochen hat - aus dem Hinweis auf den Mitgliederstand und den Tätigkeitsumfang doch immerhin das Erfordernis ableiten, daß sich die Tätigkeit der Berufsvereinigung zufolge des Gewichtes der Organisation gesamtwirtschaftlich fühlbar auswirkt. Da hiebei - auch dies entspricht den Aussagen des angeführten Erkenntnisses - bei einer Berufsvereinigung von Arbeitnehmern dem Kriterium der Mitgliederzahl besondere Bedeutung beizumessen ist und der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (dahingehende Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben als hier unzulässige Neuerungen außer Betracht zu bleiben) keine konkreten Umstände ins Treffen geführt hat, aus denen trotz der geringen Mitgliederzahl auf eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Berufsvereinigung hätte geschlossen werden können, vermag der Gerichtshof keine dem angefochtenen Bescheid anlastbare inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei einer unbestritten mit etwa 400 Arbeitnehmern festgestellten Anzahl der Vereinsmitglieder und einem Gesamtbeschäftigtenstand der Sozialversicherungsträger von mehr als 25.000 (ausschließlich der Pensionsempfänger) schon unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederzahl das Vorliegen einer "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG verneint hat. Daß die Behörde hiebei die Zahl der Mitglieder des beschwerdeführenden Vereines zur Gesamtzahl der bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs Beschäftigten in Beziehung gesetzt hat, erscheint nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes allein dadurch begründet, daß sich der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers statutarisch auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und die Mitgliedschaft grundsätzlich allen Bediensteten der österreichischen Sozialversicherungsinstitute offensteht. Konnte damit die belangte Behörde allein schon wegen der niedrigen absoluten Zahl der Verbandsmitglieder (ca. 400), aber auch wegen des Prozentanteiles von nur etwa 1,2 der Mitglieder des Beschwerdeführers am Gesamtbeschäftigtenstand der Sozialversicherungsinstitute frei von Rechtsirrtum zu dem Schluß gelangen, daß dem beschwerdeführenden Verein keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung beizumessen sei, so kommt damit zugleich aber auch dem Umstand, daß die Mitglieder des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich dem Personalstand der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte angehören, im Ergebnis für den Beschwerdefall ebensowenig ein weiteres rechtliches Gewicht zu wie der daran geknüpften Erwägung, daß dem System des österreichischen Arbeitsverfassungsrechtes die Zulässigkeit sogenannter "Firmenkollektivverträge" fremd sei.
Daß diesem Beurteilungsergebnis auch § 7 ArbVG (wonach für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften des 1. Hauptstückes des Teiles I des Gesetzes unterliegen, diese Rechtsträger selbst kollektivvertragsfähig sind, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- und Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören) nicht entgegensteht, ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofes zunächst bereits daraus, daß nach den Statuten des Beschwerdeführers das Verbandsinteresse auf die Wahrung der Interessen aller bei österreichischen Sozialversicherungsinstituten beschäftigten Arbeitnehmer abzielt und schon deshalb die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als solche nicht Bezugspunkt, verstanden als "maßgebender spiegelbildlicher Widerpart auf Arbeitgeberseite", sein kann. Dazu kommt, daß § 7 ArbVG, dessen Ausnahmecharakter im übrigen der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur eine Sonderregelung für die Arbeitgeberseite schafft, die allein wegen des Verbotes, Ausnahmebestimmungen im Zweifel ausdehnend auszulegen, jedenfalls keinen Schluß auf Reflexwirkungen auf die Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer im Sinne einer Einschränkung der im § 4 Abs. 2 ArbVG festgelegten rechtlichen Bedingungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zuläßt.Daß diesem Beurteilungsergebnis auch Paragraph 7, ArbVG (wonach für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften des 1. Hauptstückes des Teiles römisch eins des Gesetzes unterliegen, diese Rechtsträger selbst kollektivvertragsfähig sind, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- und Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören) nicht entgegensteht, ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofes zunächst bereits daraus, daß nach den Statuten des Beschwerdeführers das Verbandsinteresse auf die Wahrung der Interessen aller bei österreichischen Sozialversicherungsinstituten beschäftigten Arbeitnehmer abzielt und schon deshalb die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als solche nicht Bezugspunkt, verstanden als "maßgebender spiegelbildlicher Widerpart auf Arbeitgeberseite", sein kann. Dazu kommt, daß Paragraph 7, ArbVG, dessen Ausnahmecharakter im übrigen der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur eine Sonderregelung für die Arbeitgeberseite schafft, die allein wegen des Verbotes, Ausnahmebestimmungen im Zweifel ausdehnend auszulegen, jedenfalls keinen Schluß auf Reflexwirkungen auf die Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer im Sinne einer Einschränkung der im Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG festgelegten rechtlichen Bedingungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zuläßt.
Bei diesem Ergebnis fehlt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an einem zureichenden Grund für die Annahme, das Arbeitsverfassungsgesetz schränke sich im Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, in Verbindung mit Art. II Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. Nr. 59, verfassungsgesetzlich gewährleistete Koalitionsfreiheit ein, noch läßt sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz ein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß das Gesetz der Schaffung weiterer freiwilliger kollektivvertragsfähiger Berufsvereinigungen entgegenstünde. Da auch sonst aus Anlaß des Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht entstanden sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen.Bei diesem Ergebnis fehlt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an einem zureichenden Grund für die Annahme, das Arbeitsverfassungsgesetz schränke sich im Artikel 11, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt , Nr. 59, verfassungsgesetzlich gewährleistete Koalitionsfreiheit ein, noch läßt sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz ein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß das Gesetz der Schaffung weiterer freiwilliger kollektivvertragsfähiger Berufsvereinigungen entgegenstünde. Da auch sonst aus Anlaß des Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht entstanden sind, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen.
Soweit sich der beschwerdeführende Verein vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, daß er im Jahre 1981 in einer seiner Ansicht nach auch inhaltlich rechtserheblichen Weise auf "überparteiliche Gewerkschaft der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten" umbenannt worden sei, daß sich - wie konkrete Beispiele zeigten - seine Tätigkeit durchaus auch auf Arbeitnehmer anderer Sozialversicherungsträger als der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte positiv ausgewirkt habe und daß die belangte Behörde in Fällen anderer freiwilliger Berufsvereinigungen von einer liberaleren Auslegung des § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von dem von der belangten Behörde (unbedenklich) festgestellten Sachverhalt auszugehen hatte und auf neues Sachvorbringen daher nicht eingegangen werden konnte. Dessenungeachtet sei allerdings angemerkt, daß die bloße Benennung einer Berufsvereinigung auf die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit rechtlich nicht von Einfluß ist und die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auch vom Vorgehen der belangten Behörde in Fällen anderer Berufsvereinigungen abhängt.Soweit sich der beschwerdeführende Verein vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, daß er im Jahre 1981 in einer seiner Ansicht nach auch inhaltlich rechtserheblichen Weise auf "überparteiliche Gewerkschaft der Bediensteten in den österreichischen Sozialversicherungsinstituten" umbenannt worden sei, daß sich - wie konkrete Beispiele zeigten - seine Tätigkeit durchaus auch auf Arbeitnehmer anderer Sozialversicherungsträger als der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte positiv ausgewirkt habe und daß die belangte Behörde in Fällen anderer freiwilliger Berufsvereinigungen von einer liberaleren Auslegung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von dem von der belangten Behörde (unbedenklich) festgestellten Sachverhalt auszugehen hatte und auf neues Sachvorbringen daher nicht eingegangen werden konnte. Dessenungeachtet sei allerdings angemerkt, daß die bloße Benennung einer Berufsvereinigung auf die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit rechtlich nicht von Einfluß ist und die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auch vom Vorgehen der belangten Behörde in Fällen anderer Berufsvereinigungen abhängt.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt. Da auch im übrigen nicht hervorgekommen ist, daß der angefochtene Bescheid mit (wesentlichen) Verfahrensfehlern belastet wäre, erweist sich demnach die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 war sie daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung des beiderseitigen Parteienvorbringens bedurfte, abzuweisen.Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt. Da auch im übrigen nicht hervorgekommen ist, daß der angefochtene Bescheid mit (wesentlichen) Verfahrensfehlern belastet wäre, erweist sich demnach die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 war sie daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung des beiderseitigen Parteienvorbringens bedurfte, abzuweisen.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war wegen Verspätung zurückzuweisen, weil entgegen den Vorschriften des § 59 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 der Ersatz des Schriftsatzaufwandes, welcher nach § 48 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 nur für die Einbringung der Gegenschrift gebührt, nicht bereits in dieser und der Ersatz des Vorlageaufwandes nicht schon bei der Aktenvorlage geltend gemacht, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 15. September 1982 angesprochen wurde.Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war wegen Verspätung zurückzuweisen, weil entgegen den Vorschriften des Paragraph 59, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 der Ersatz des Schriftsatzaufwandes, welcher nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 nur für die Einbringung der Gegenschrift gebührt, nicht bereits in dieser und der Ersatz des Vorlageaufwandes nicht schon bei der Aktenvorlage geltend gemacht, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 15. September 1982 angesprochen wurde.
Wien, am 24. November 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003355.X00Im RIS seit
04.02.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018