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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Bei den Verwaltungsübertretungen nach den §§ 19 Abs 5 und 38 Abs 4 StVO handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen ein Bfr nur dann straflos bleibt, wenn er den Beweis erbringt, dass ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.Bei den Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 19, Absatz 5 und 38 Absatz 4, StVO handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen ein Bfr nur dann straflos bleibt, wenn er den Beweis erbringt, dass ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020175.X01Im RIS seit
26.11.1982Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010