RS Vwgh 1982/11/26 81/04/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §31 Abs3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine auch das Ende des strafbaren Verhaltens betreffende Feststellung im Spruch ist nicht nur im Hinblick auf die lit a des § 44 a VStG sondern auch für die Frage des Eintrittes der im § 31 Abs 3 leg cit geregelten Verjährung erforderlich. Im übrigen spielt das Ende der Tatzeit bei feststehendem Beginn derselben auch für die Strafbemessung eine Rolle, da die Dauer der unbefugten (strafbaren) Tätigkeit bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes von Bedeutung ist.Eine auch das Ende des strafbaren Verhaltens betreffende Feststellung im Spruch ist nicht nur im Hinblick auf die Litera a, des Paragraph 44, a VStG sondern auch für die Frage des Eintrittes der im Paragraph 31, Absatz 3, leg cit geregelten Verjährung erforderlich. Im übrigen spielt das Ende der Tatzeit bei feststehendem Beginn derselben auch für die Strafbemessung eine Rolle, da die Dauer der unbefugten (strafbaren) Tätigkeit bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes von Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040042.X02

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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