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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Eine auch das Ende des strafbaren Verhaltens betreffende Feststellung im Spruch ist nicht nur im Hinblick auf die lit a des § 44 a VStG sondern auch für die Frage des Eintrittes der im § 31 Abs 3 leg cit geregelten Verjährung erforderlich. Im übrigen spielt das Ende der Tatzeit bei feststehendem Beginn derselben auch für die Strafbemessung eine Rolle, da die Dauer der unbefugten (strafbaren) Tätigkeit bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes von Bedeutung ist.Eine auch das Ende des strafbaren Verhaltens betreffende Feststellung im Spruch ist nicht nur im Hinblick auf die Litera a, des Paragraph 44, a VStG sondern auch für die Frage des Eintrittes der im Paragraph 31, Absatz 3, leg cit geregelten Verjährung erforderlich. Im übrigen spielt das Ende der Tatzeit bei feststehendem Beginn derselben auch für die Strafbemessung eine Rolle, da die Dauer der unbefugten (strafbaren) Tätigkeit bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040042.X02Im RIS seit
03.03.2004