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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen bei der Verbindung zweier Beschwerden zur gemeinsamen Erledigung; zu berücksichtigen war, dass der Verwaltungsgerichtshof über jede Beschwerde gesonderte Vorverfahren einleitete und in jedem Verfahren jeweils den anderen Beschwerdeführer als Mitbeteiligten behandelte. Eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei brachte jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin ein. Da die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen war, ist die Zweitbeschwerdeführerin als Mitbeteiligte neben der belangten Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer obsiegende Partei (siehe § 47 Abs 1, Abs 2 lit b und Abs 3 VwGG 1965). Soweit die Zweitbeschwerdeführerin überdies mit ihrer Beschwerde gegenüber dem Bund obsiegende Partei ist, steht ihr ebenfalls ein Kostenersatzanspruch (gegenüber dem Bund) zu.Ausführungen bei der Verbindung zweier Beschwerden zur gemeinsamen Erledigung; zu berücksichtigen war, dass der Verwaltungsgerichtshof über jede Beschwerde gesonderte Vorverfahren einleitete und in jedem Verfahren jeweils den anderen Beschwerdeführer als Mitbeteiligten behandelte. Eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei brachte jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin ein. Da die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen war, ist die Zweitbeschwerdeführerin als Mitbeteiligte neben der belangten Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer obsiegende Partei (siehe Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, VwGG 1965). Soweit die Zweitbeschwerdeführerin überdies mit ihrer Beschwerde gegenüber dem Bund obsiegende Partei ist, steht ihr ebenfalls ein Kostenersatzanspruch (gegenüber dem Bund) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140058.X04Im RIS seit
30.11.1982