RS Vwgh 2007/6/19 2004/11/0079

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAO Krnt 1999 §4 Abs1;
KAO Krnt 1999 §6 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0186 E 19. Juni 2007

Rechtssatz

§ 9 Abs. 2 lit. a Krnt KAO 1999 fordert als sachliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung das Bestehen eines Bedarfs, der am angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot zu messen ist. Diese Bedarfsprüfung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die erteilte Bewilligung im Einklang mit dem Großgeräteplan steht. Dies ergibt sich deutlich aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 legcit: Dann nämlich, wenn der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 legcit die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Krankenanstaltenfonds ankündigt, darf die Bewilligung zur Errichtung "außerdem" nur erteilt werden, wenn die Errichtung - nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot - dem Landes-Krankenanstaltenplan (der gemäß § 4 Abs 1 legcit seinerseits wiederum dem Österreichischen Krankenanstalten-Großgeräteplan nicht widersprechen darf) entspricht. Die Übereinstimmung mit dem Landes-Krankenanstaltenplan und damit dem Großgeräteplan ist also ein zusätzliches Erfordernis für die Erteilung einer Bewilligung in den in § 9 Abs. 3 legcit genannten Fällen, sie kann die positive Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a aber nicht ersetzen (Hinweis E 25. November 2003, 2002/11/0032).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110079.X05

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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