RS Vwgh 2007/6/19 2004/11/0079

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0186 E 19. Juni 2007

Rechtssatz

Sachliche Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ebenso wie für die Bewilligung einer wesentlichen Veränderung nach § 19 Abs. 1 Krnt KAO 1999 ist das Bestehen eines Bedarfs nach § 9 Abs. 2 lit. a legcit. Ein solcher Bedarf ist dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen ist durchaus zumutbar und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage besteht noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (Hinweis E 22. Februar 2007, 2002/11/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110079.X01

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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