RS Vwgh 2007/6/19 2007/11/0069

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand des bekämpften Bescheides ist nicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 6 Abs. 2 Krnt KAO 1999, sondern die Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums und eines MRT- sowie eines CT-Gerätes von Räumlichkeiten in einem westlichen Zubau des bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in neu geschaffene Räumlichkeiten in einem östlichen Zubau. Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz legcit sind in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Entfällt aber die Bedarfsprüfung, kommt den in § 11 Abs. 2 legcit Genannten (im Beschwerdefall der Ärztekammer für Kärnten) auch keine - auf die Prüfung des Bedarfes beschränkte - Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110069.X01

Im RIS seit

06.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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