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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufschiebung der mit einer Entscheidung des VwGH gem § 59 Abs 4 VwGG festgesetzten Frist von 2 Wochen zur Zahlung der Kosten des Verfahrens ist mangels gesetzlicher Bestimmungen abzuweisen (hier: Aufschub wegen anhängiger Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission).Ein Antrag auf Aufschiebung der mit einer Entscheidung des VwGH gem Paragraph 59, Absatz 4, VwGG festgesetzten Frist von 2 Wochen zur Zahlung der Kosten des Verfahrens ist mangels gesetzlicher Bestimmungen abzuweisen (hier: Aufschub wegen anhängiger Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080221.X01Im RIS seit
20.09.2004