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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0113 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10845 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufwendungen der Behörde für die mit der Zustellung von Behörden verbundenen Portospesen zählen zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Portogebühren stellen dennoch keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1950 und § 64 Abs 3 VStG 1950 dar.Die Aufwendungen der Behörde für die mit der Zustellung von Behörden verbundenen Portospesen zählen zum allgemeinen Aufwand für den normalen Amtsbetrieb. Portogebühren stellen dennoch keine Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 und Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020181.X01Im RIS seit
27.04.2004