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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Wird das für die Tatbestandsmäßigkeit des dem Bfr zur Last gelegten Verhaltens im Sinne des § 38 Abs 1 lit a StVO relevante Sachverhaltsmerkmal des Vorhandenseins einer Haltelinie erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist in das Verwaltungsstrafverfahren einbezogen, so ist Verfolgungsverjährung eingetreten.Wird das für die Tatbestandsmäßigkeit des dem Bfr zur Last gelegten Verhaltens im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO relevante Sachverhaltsmerkmal des Vorhandenseins einer Haltelinie erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist in das Verwaltungsstrafverfahren einbezogen, so ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020172.X03Im RIS seit
10.12.1982