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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten besteht dann KEINE Verpflichtung, das Fahrzeug anzuhalten, wenn bereits VOR Abgabe des Zeichens durch den Verkehrsposten in die Kreuzung eingefahren wurde, d.h. wenn sich der Kraftfahrzeuglenker bereits teilweise oder zur Gänze HINTER einer Haltelinie oder einem Schutzweg oder zumindest in einer solchen Nähe derselben befindet, daß er nicht mehr verpflichtet war, sein Fahrzeug bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch den Verkehrsposten anzuhalten. (Hinweis auf das zur vergleichbaren Regelung des § 38 StVO ergangenen E vom 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973)Bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten besteht dann KEINE Verpflichtung, das Fahrzeug anzuhalten, wenn bereits VOR Abgabe des Zeichens durch den Verkehrsposten in die Kreuzung eingefahren wurde, d.h. wenn sich der Kraftfahrzeuglenker bereits teilweise oder zur Gänze HINTER einer Haltelinie oder einem Schutzweg oder zumindest in einer solchen Nähe derselben befindet, daß er nicht mehr verpflichtet war, sein Fahrzeug bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch den Verkehrsposten anzuhalten. (Hinweis auf das zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 38, StVO ergangenen E vom 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020043.X02Im RIS seit
10.02.2004