RS Vwgh 1982/12/10 81/02/0043

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Veröffentlicht am 10.12.1982
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten besteht dann KEINE Verpflichtung, das Fahrzeug anzuhalten, wenn bereits VOR Abgabe des Zeichens durch den Verkehrsposten in die Kreuzung eingefahren wurde, d.h. wenn sich der Kraftfahrzeuglenker bereits teilweise oder zur Gänze HINTER einer Haltelinie oder einem Schutzweg oder zumindest in einer solchen Nähe derselben befindet, daß er nicht mehr verpflichtet war, sein Fahrzeug bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch den Verkehrsposten anzuhalten. (Hinweis auf das zur vergleichbaren Regelung des § 38 StVO ergangenen E vom 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973)Bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten besteht dann KEINE Verpflichtung, das Fahrzeug anzuhalten, wenn bereits VOR Abgabe des Zeichens durch den Verkehrsposten in die Kreuzung eingefahren wurde, d.h. wenn sich der Kraftfahrzeuglenker bereits teilweise oder zur Gänze HINTER einer Haltelinie oder einem Schutzweg oder zumindest in einer solchen Nähe derselben befindet, daß er nicht mehr verpflichtet war, sein Fahrzeug bei der Abgabe des Zeichens "Halt" durch den Verkehrsposten anzuhalten. (Hinweis auf das zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 38, StVO ergangenen E vom 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020043.X02

Im RIS seit

10.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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