RS Vwgh 1982/12/10 81/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1982
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Wo die Lenker herannahender Fahrzeuge anzuhalten haben, wenn auf einer Kreuzung ein Verkehrsposten das Zeichen "Halt" gibt, richtet sich danach, ob ein Schutzweg oder eine Haltelinie vorhanden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020043.X01

Im RIS seit

10.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten