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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Wo die Lenker herannahender Fahrzeuge anzuhalten haben, wenn auf einer Kreuzung ein Verkehrsposten das Zeichen "Halt" gibt, richtet sich danach, ob ein Schutzweg oder eine Haltelinie vorhanden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020043.X01Im RIS seit
10.02.2004