RS Vwgh 2007/6/19 2007/11/0025

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0269 E 9. Mai 1990 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (Hinweis E 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110025.X01

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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