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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Rechtssatz
Eine Auswahl im Sinne des § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen.Eine Auswahl im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120206.X02Im RIS seit
04.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015