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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der in einem langen Straßentunnel, wie es der durch den Arlberg führende ist, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um das Doppelte überschreitet, verwirklicht § 99 Abs 2 lit c StVO, selbst wenn kein reger Fahrzeugverkehr herrscht.Ein Fahrzeuglenker, der in einem langen Straßentunnel, wie es der durch den Arlberg führende ist, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um das Doppelte überschreitet, verwirklicht Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, selbst wenn kein reger Fahrzeugverkehr herrscht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030029.X01Im RIS seit
05.05.2004