RS Vwgh 1982/12/15 82/01/0146

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Veröffentlicht am 15.12.1982
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, sind ins Gewicht fallende Rückgänge in der Auftrags- und Produktionslage eines Unternehmens (Betriebes), die nicht bloß kalkulierbar von kurzer Dauer sind, ebenso als betriebliche Erfordernisse für die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG heranzuziehen, wie auch wirtschaftlich notwendig gewordene Maßnahmen der Betriebsrationalisierung, wenn sie zwangsläufig mit der Freisetzung von Arbeitskräften verbunden sind, einen arbeitsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung von Arbeitnehmern bilden können (Hinweis E 30.4.1980 724/79).Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, sind ins Gewicht fallende Rückgänge in der Auftrags- und Produktionslage eines Unternehmens (Betriebes), die nicht bloß kalkulierbar von kurzer Dauer sind, ebenso als betriebliche Erfordernisse für die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG heranzuziehen, wie auch wirtschaftlich notwendig gewordene Maßnahmen der Betriebsrationalisierung, wenn sie zwangsläufig mit der Freisetzung von Arbeitskräften verbunden sind, einen arbeitsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung von Arbeitnehmern bilden können (Hinweis E 30.4.1980 724/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982010146.X02

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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