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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, sind ins Gewicht fallende Rückgänge in der Auftrags- und Produktionslage eines Unternehmens (Betriebes), die nicht bloß kalkulierbar von kurzer Dauer sind, ebenso als betriebliche Erfordernisse für die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG heranzuziehen, wie auch wirtschaftlich notwendig gewordene Maßnahmen der Betriebsrationalisierung, wenn sie zwangsläufig mit der Freisetzung von Arbeitskräften verbunden sind, einen arbeitsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung von Arbeitnehmern bilden können (Hinweis E 30.4.1980 724/79).Wie der VwGH bereits mehrfach erkannt hat, sind ins Gewicht fallende Rückgänge in der Auftrags- und Produktionslage eines Unternehmens (Betriebes), die nicht bloß kalkulierbar von kurzer Dauer sind, ebenso als betriebliche Erfordernisse für die Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG heranzuziehen, wie auch wirtschaftlich notwendig gewordene Maßnahmen der Betriebsrationalisierung, wenn sie zwangsläufig mit der Freisetzung von Arbeitskräften verbunden sind, einen arbeitsverfassungsrechtlich gerechtfertigten Grund für die Kündigung von Arbeitnehmern bilden können (Hinweis E 30.4.1980 724/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982010146.X02Im RIS seit
06.04.2004