Index
StVONorm
StVO 1960 §11 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 99 Abs 6 lit a StVO kommt nur hinsichtlich solcher Personen zur Anwendung, für die überhaupt eine Verpflichtung nach § 4 Abs 5 leg cit bestand; nicht also auf einen Kraftfahrlenker, der eine Norm verletzt, deren Schutzzweck nicht allein die Vermeidung von Sachschaden ist. (hier: § 11 Abs 1 und 2 StVO)Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO kommt nur hinsichtlich solcher Personen zur Anwendung, für die überhaupt eine Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg cit bestand; nicht also auf einen Kraftfahrlenker, der eine Norm verletzt, deren Schutzzweck nicht allein die Vermeidung von Sachschaden ist. (hier: Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO)
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030294.X01Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023