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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Die Überprüfung eines Kraftfahrzeuges durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach § 103 Abs 1 KFG aufgetragenen Sorge für den Zustand eines Kraftfahrzeuges.Die Überprüfung eines Kraftfahrzeuges durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG aufgetragenen Sorge für den Zustand eines Kraftfahrzeuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030057.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009