Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §302 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 24/1983, S 546;Rechtssatz
Organhandlungen setzt, wer Urteile fällt, Beschlüsse fasst, Bescheide erlässt, Verfügungen trifft, Beurkunden vornimmt, Verhandlungen leitet, amtliche Erhebungen pflegt, Entscheidungen vollstreckt und dgl. Tatsächliche Verrichtungen, die wie Organhandlungen zu werten sind, können dagegen im Vorerledigen von Akten, im Aufnehmen von Anträgen, Abfassen von Entscheidungsentwürfen, im Kalendieren von Akten und dergleichen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002480.X02Im RIS seit
10.03.2004