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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §99 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0207Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0969/73 E 18. Jänner 1974 VwSlg 8536 A/1974 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs 1 lit c WRG 1959 vorliegt, muss notwendigerweise nach Art und Einrichtung des Betriebes bzw der Betriebsstätte, von der die Einwirkungen ausgehen, beurteilt werden. Angesichts der Nebeneinanderstellung der Begriffe "Haushaltungen, landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, kleingewerbliche Betriebe" kann es sich insgesamt nur um Betriebe unterster wirtschaftlicher Rangstufe handeln. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb, dessen Kapazität ohne die eingesetzten Maschinen zahlreiche Arbeitskräfte erfordern würde, kann bereits aus solcher Warte nicht mehr von einem kleingewerblichen Betrieb gesprochen werden (Hinweis E OGH 16.3.1972, 3 Ob 29/72).Die Frage, ob ein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vorliegt, muss notwendigerweise nach Art und Einrichtung des Betriebes bzw der Betriebsstätte, von der die Einwirkungen ausgehen, beurteilt werden. Angesichts der Nebeneinanderstellung der Begriffe "Haushaltungen, landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, kleingewerbliche Betriebe" kann es sich insgesamt nur um Betriebe unterster wirtschaftlicher Rangstufe handeln. Bei einem arbeitsintensiven Betrieb, dessen Kapazität ohne die eingesetzten Maschinen zahlreiche Arbeitskräfte erfordern würde, kann bereits aus solcher Warte nicht mehr von einem kleingewerblichen Betrieb gesprochen werden (Hinweis E OGH 16.3.1972, 3 Ob 29/72).
Schlagworte
Rindenabfälle, Deponie - sh § 32 Abs 2 lit c WRG 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070181.X02Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014