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L82000 BauordnungNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Das Auftreten einer übergangenen Partei muss nicht zur Aufhebung des von ihr bekämpften Bescheides führen; vielmehr ist erst zu prüfen, ob sie durch den Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde (Hinweis E 28.10.1971, 171/71).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060071.X05Im RIS seit
02.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009