RS Vwgh 1982/12/16 81/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1982
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14;
GJGebG 1962 §42 Abs1;
  1. GEG § 14 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  2. GEG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. GEG § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. GEG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GEG § 14 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1983/7, S 409;

Rechtssatz

Eine Gerichtsgebührenerhöhung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenschuldner bisher immer um Zusendung von Zahlungsaufforderungen ersuchte, den Ersuchen immer entsprochen wurde, er den Zahlungsaufforderungen immer nachkam und er auch in dem Fall der Anlaß zur Gebührenerhöhung gab, die Zusendung einer Zahlungsaufforderung erbat. Eine Gerichtsgebührenerhöhung ist weder von einer vorangehenden Mahnung noch von einer vorangehenden Zahlungsaufforderung abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981150052.X04

Im RIS seit

16.12.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten