RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0056

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 erster Satz OÖ FlVfLG 1979 stellt Regeln für die Aufteilung der anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auf; auf Grundlage der dort genannten Kriterien ermittelt die Agrarbehörde den Prozentsatz der auf die einzelne Partei fallenden Kosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070056.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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