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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
§ 17 Abs. 1 erster Satz OÖ FlVfLG 1979 stellt Regeln für die Aufteilung der anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auf; auf Grundlage der dort genannten Kriterien ermittelt die Agrarbehörde den Prozentsatz der auf die einzelne Partei fallenden Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070056.X01Im RIS seit
20.07.2007