TE Vwgh Erkenntnis 1982/12/17 0322/80

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Veröffentlicht am 17.12.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §63;
AVG §8;
GewO 1973 §11 Abs6;
VwGG §45 Abs3;
VwGG §54 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 11 gültig von 05.03.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 11 gültig von 01.07.1993 bis 04.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  3. GewO 1973 § 11 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  4. GewO 1973 § 11 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  5. GewO 1973 § 11 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 11 gültig von 11.06.1980 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1980
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 54 heute
  2. VwGG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 54 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 54 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 54 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 54 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 54 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Vorgeschichte: 0669/77 B 22. Februar 1978; Besprechung in: AnwBl 8/1983, Nr. 1823;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina, Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über den Antrag der A-OHG in E, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, auf Bewilligung der teilweisen Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, abgeschlossenen Verfahrens,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina, Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über den Antrag der A-OHG in E, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, auf Bewilligung der teilweisen Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, abgeschlossenen Verfahrens,

1. den Beschluß gefaßt:

Hinsichtlich des mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde der A-OHG in E gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in zwei Verfahren betreffend Anzeigen gemäß § 11 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1973, wird, soweit sich diese Beschwerde auf das Verfahren über die Berufung der A-OHG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76, bezog, gemäß § 45 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 VwGG 1965 mit Ausnahme der Verfahrenskostenfrage die Wiederaufnahme bewilligt;Hinsichtlich des mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde der A-OHG in E gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in zwei Verfahren betreffend Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1973, wird, soweit sich diese Beschwerde auf das Verfahren über die Berufung der A-OHG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76, bezog, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, VwGG 1965 mit Ausnahme der Verfahrenskostenfrage die Wiederaufnahme bewilligt;

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß den §§ 42 Abs. 5 und 62 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung der A-OHG in E gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76, abgewiesen;Gemäß den Paragraphen 42, Absatz 5 und 62 Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird die Berufung der A-OHG in E gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76, abgewiesen;

3. den Beschluß gefaßt:

Das Kostenbegehren der A-OHG wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B 20/76, sprach der Landeshauptmann von Wien aus, daß die antragstellende bzw. beschwerdeführende Gesellschaft - im folgenden kurz:

"Beschwerdeführerin" - zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von sechs Omnibussen mit mindestens je 46, jedoch höchsten je 52 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, im Standort Wien XX, Y-platz 22, berechtigt sei. Der Betrieb der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nämlich der Beschwerdeführerin) sei bei Gründung der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien am 8. März 1976 unter HR B 13.539a eingetragenen Kapitalgesellschaft "A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H." in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden. Die Anzeige der Kapitalgesellschaft A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. über die Eintragung und die weitere Ausübung des Gewerbes auf Grund der Gewerbeberechtigung der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nämlich der Beschwerdeführerin) werde gemäß § 11 Abs. 6 GewO 1973 in Verbindung mit § 345 Abs. 8 Z. 1 leg. cit. zur Kenntnis genommen. Die Gewerbeberechtigung endige am 8. September 1976 mit Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft."Beschwerdeführerin" - zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von sechs Omnibussen mit mindestens je 46, jedoch höchsten je 52 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, im Standort Wien römisch zwanzig, Y-platz 22, berechtigt sei. Der Betrieb der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nämlich der Beschwerdeführerin) sei bei Gründung der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien am 8. März 1976 unter HR B 13.539a eingetragenen Kapitalgesellschaft "A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H." in diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden. Die Anzeige der Kapitalgesellschaft A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. über die Eintragung und die weitere Ausübung des Gewerbes auf Grund der Gewerbeberechtigung der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nämlich der Beschwerdeführerin) werde gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer eins, leg. cit. zur Kenntnis genommen. Die Gewerbeberechtigung endige am 8. September 1976 mit Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft.

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin nicht zugestellten Bescheid erhob diese Berufung. Darin vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine gesetzliche Grundlage habe, weil sie in die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. nur einen Teilbetrieb (und nicht den Gesamtbetrieb) eingebracht habe. Der § 11 Abs. 6 GewO 1973 begünstige nur die Einbringung eines Betriebes, nicht jedoch die Einbringung eines Teilbetriebes.Gegen diesen, der Beschwerdeführerin nicht zugestellten Bescheid erhob diese Berufung. Darin vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine gesetzliche Grundlage habe, weil sie in die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. nur einen Teilbetrieb (und nicht den Gesamtbetrieb) eingebracht habe. Der Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 begünstige nur die Einbringung eines Betriebes, nicht jedoch die Einbringung eines Teilbetriebes.

Die Beschwerdeführerin brachte am 25. März 1977 gegen den Bundesminister für Verkehr Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) ein. Sie machte geltend, daß der Bundesminister über ihre Berufung trotz Ablaufes der sechsmonatigen Frist noch nicht entschieden habe. Im Verfahren hierüber legte der Bundesminister für Verkehr seinen Bescheid vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, vor, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI/B- 20/76, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Bundesminister für Verkehr vertrat die Rechtsansicht, daß zur Einbringung einer Berufung nur der befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Berufungswerber könne somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden sei und für den er auch inhaltlich bestimmt sei. Der Beschwerdeführerin fehle diese Eigenschaft.Die Beschwerdeführerin brachte am 25. März 1977 gegen den Bundesminister für Verkehr Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) ein. Sie machte geltend, daß der Bundesminister über ihre Berufung trotz Ablaufes der sechsmonatigen Frist noch nicht entschieden habe. Im Verfahren hierüber legte der Bundesminister für Verkehr seinen Bescheid vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, vor, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI/B- 20/76, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Bundesminister für Verkehr vertrat die Rechtsansicht, daß zur Einbringung einer Berufung nur der befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Berufungswerber könne somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden sei und für den er auch inhaltlich bestimmt sei. Der Beschwerdeführerin fehle diese Eigenschaft.

Mit Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt werde, weil die Beschwerdeführerin im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 klaglosgestellt worden sei.Mit Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt werde, weil die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 klaglosgestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellt nunmehr den Antrag, das mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978 abgeschlossene Verfahren, "jedoch nur in Angelegenheit der Verletzung der Entscheidungspflicht über unsere Berufung gegen den ….. Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976 ….. Zl. MA-VI B 20/76" wieder aufzunehmen. Es sei die gegenständliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, nachträglich behoben worden (§ 45 Abs. 1 lit. e VwGG 1965), weil der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1979, B 210/77, B 248/77, den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, behoben habe.Die Beschwerdeführerin stellt nunmehr den Antrag, das mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1978 abgeschlossene Verfahren, "jedoch nur in Angelegenheit der Verletzung der Entscheidungspflicht über unsere Berufung gegen den ….. Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976 ….. Zl. MA-VI B 20/76" wieder aufzunehmen. Es sei die gegenständliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, nachträglich behoben worden (Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG 1965), weil der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1979, B 210/77, B 248/77, den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, behoben habe.

Der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin ist berechtigt.

Es trifft zu, daß mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1979, B 210/77, B 248/77, der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, der die Klaglosstellung bewirkt und daher zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1978 geführt hatte, aufgehoben wurde. Es liegt daher der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 lit. e VwGG 1965 vor.Es trifft zu, daß mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1979, B 210/77, B 248/77, der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, der die Klaglosstellung bewirkt und daher zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1978 geführt hatte, aufgehoben wurde. Es liegt daher der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG 1965 vor.

Somit war die Wiederaufnahme des Verfahrens antragsgemäß zu bewilligen.

Das Verfahren ist in jenem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es sich vor dem Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1978 befunden hatte. Es liegt daher die am 25. März 1977 eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bundesminister für Verkehr nochmals zur Entscheidung vor; die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe über ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B- 20/76, noch nicht entschieden. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde legte diese mit dem Beifügen vor, daß sie auch im Falle der Stattgebung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages von der Erlassung eines Bescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zuvor angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien Abstand nehmen würde - trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu. Die im § 27 VwGG 1965 vorgesehene Frist war schon im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen.Das Verfahren ist in jenem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es sich vor dem Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1978 befunden hatte. Es liegt daher die am 25. März 1977 eingebrachte Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bundesminister für Verkehr nochmals zur Entscheidung vor; die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe über ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1976, Zl. MA 70-VI B- 20/76, noch nicht entschieden. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde legte diese mit dem Beifügen vor, daß sie auch im Falle der Stattgebung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages von der Erlassung eines Bescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zuvor angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien Abstand nehmen würde - trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu. Die im Paragraph 27, VwGG 1965 vorgesehene Frist war schon im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen.

Sohin hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 über die vorliegende Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.Sohin hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 über die vorliegende Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1979 zeigen, daß der für die Entscheidung, soweit sie sich auf den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, bezieht, maßgebende Gesichtspunkt die Rechtsauffassung war, daß der Bundesminister für Verkehr zur Erlassung des Bescheides (nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingeräumten Frist) nicht mehr zuständig gewesen sei. Da der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 29. Juni 1977 "schon aus diesem Grunde" aufhob, kommt die an einer anderen Stelle der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes niedergelegte Rechtsauffassung, es sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung gegen den - ihr nicht zugestellten - Bescheid der Erstbehörde legitimiert gewesen, im vorliegenden Fall - anders als in dem dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Beschwerdefall Zl. 04/2623/80 - nicht unmittelbar zur Geltung. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet jedoch der zuletzt angeführten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes aus den nachstehend angeführten Gründen bei.Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1979 zeigen, daß der für die Entscheidung, soweit sie sich auf den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977, Zl. 50.786/2-IV-1/77, bezieht, maßgebende Gesichtspunkt die Rechtsauffassung war, daß der Bundesminister für Verkehr zur Erlassung des Bescheides (nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 eingeräumten Frist) nicht mehr zuständig gewesen sei. Da der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 29. Juni 1977 "schon aus diesem Grunde" aufhob, kommt die an einer anderen Stelle der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes niedergelegte Rechtsauffassung, es sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung gegen den - ihr nicht zugestellten - Bescheid der Erstbehörde legitimiert gewesen, im vorliegenden Fall - anders als in dem dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Beschwerdefall Zl. 04/2623/80 - nicht unmittelbar zur Geltung. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet jedoch der zuletzt angeführten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes aus den nachstehend angeführten Gründen bei.

In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1972, Zl. 541/71, findet sich zwar der - im Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Juni 1977 zutreffend wiedergegebene - Hinweis, es könne Berufungswerber nur der sein, "dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist". Diese Ausführungen sind aber sachverhaltsbezogen zu verstehen.

Mit dem damals angefochtenen Bescheid war die Berufung einer näher bezeichneten "protokollierten Firma" gegen ein Straferkenntnis, mit dem über eine näher bezeichnete physische Person eine Strafe verhängt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß der Berufungswerberin die Parteistellung und die Berufungslegitimation fehle. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete der damals belangten Behörde in der Erwägung bei, daß der Bescheidinhalt nicht für die damalige Berufungswerberin bestimmt gewesen sei, sodaß diese auch nicht eine zulässige Berufung erheben konnte. Somit lag der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, es werde die Beschwerde abgewiesen, tragende Gesichtspunkt in der Verneinung der Parteistellung und damit der Berufungslegitimation der damaligen Berufungswerberin.

Im vorliegenden Fall lautet die - auf § 11 Abs. 6 GewO 1973 gestützte - Entscheidung der Erstbehörde unter anderem dahin gehend, daß die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin am 8. September 1976 endige. Die Beschwerdeführerin ist daher am Gegenstand der Entscheidung der Erstbehörde vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und damit im Sinne des § 8 AVG 1950 Partei. Das Berufungsrecht der Beschwerdeführerin fließt aber unmittelbar aus dieser Stellung; die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. erlassenen Bescheid der Erstbehörde ist daher zulässig (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1952, Slg. N. F. Nr. 2728/A, vom 25. Oktober 1954, Zl. 1002/52, vom 15. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5522/A, vom 31. Jänner 1966, Zl. 200/65, und vom 16. Oktober 1973, Zl. 309/73).Im vorliegenden Fall lautet die - auf Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 gestützte - Entscheidung der Erstbehörde unter anderem dahin gehend, daß die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin am 8. September 1976 endige. Die Beschwerdeführerin ist daher am Gegenstand der Entscheidung der Erstbehörde vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und damit im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 Partei. Das Berufungsrecht der Beschwerdeführerin fließt aber unmittelbar aus dieser Stellung; die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. erlassenen Bescheid der Erstbehörde ist daher zulässig vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1952, Slg. N. F. Nr. 2728/A, vom 25. Oktober 1954, Zl. 1002/52, vom 15. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5522/A, vom 31. Jänner 1966, Zl. 200/65, und vom 16. Oktober 1973, Zl. 309/73).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Landeshauptmann von Wien nahm zu Recht an, daß die im § 11 Abs. 6 GewO 1973 bezeichneten Voraussetzungen für die weitere Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. vorliegen. Die Eintragung dieser Kapitalgesellschaft in das Handelsregister erfolgte nach der Aktenlage am 8. März 1976. Der Ausspruch, daß die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin am 8. September 1976 endige, entspricht dem letzten Satz des § 11 Abs. 6 GewO 1973. Der in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß in die Kapitalgesellschaft "nur ein Teilbetrieb" eingebracht worden sei, "und nicht der gesamte Betrieb", stand der vom Landeshauptmann von Wien getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Hinsichtlich der näheren Begründung dieser Rechtsauffassung sei auf die Entscheidungsgründe des dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 04/2623/80, hingewiesen.Der Landeshauptmann von Wien nahm zu Recht an, daß die im Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 bezeichneten Voraussetzungen für die weitere Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch die A-Bus-Verkehrsbetriebe Gesellschaft m.b.H. vorliegen. Die Eintragung dieser Kapitalgesellschaft in das Handelsregister erfolgte nach der Aktenlage am 8. März 1976. Der Ausspruch, daß die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin am 8. September 1976 endige, entspricht dem letzten Satz des Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973. Der in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß in die Kapitalgesellschaft "nur ein Teilbetrieb" eingebracht worden sei, "und nicht der gesamte Betrieb", stand der vom Landeshauptmann von Wien getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Hinsichtlich der näheren Begründung dieser Rechtsauffassung sei auf die Entscheidungsgründe des dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 04/2623/80, hingewiesen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Auch das im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthaltene Kostenbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen. Die Beschwerdeführerin "wiederholt" ihren "Antrag auf Kostenzuspruch", womit sie sich auf das in der am 25. März 1977 eingebrachten Säumnisbeschwerde enthaltene Kostenbegehren bezieht. Im § 54 Abs. 4 VwGG 1965 wird zwar bestimmt, daß, soweit die - hier nicht in Betracht kommenden - Absätze 1 und 2 nicht anderes bestimmen, die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren gelten. Einer neuerlichen positiven Entscheidung über den Aufwandersatz steht aber der unberührt bleibende diesbezügliche Abspruch im Einstellungsbeschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, der sich auf die damals erhobene Säumnisbeschwerde insgesamt bezieht, entgegen.Auch das im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthaltene Kostenbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen. Die Beschwerdeführerin "wiederholt" ihren "Antrag auf Kostenzuspruch", womit sie sich auf das in der am 25. März 1977 eingebrachten Säumnisbeschwerde enthaltene Kostenbegehren bezieht. Im Paragraph 54, Absatz 4, VwGG 1965 wird zwar bestimmt, daß, soweit die - hier nicht in Betracht kommenden - Absätze 1 und 2 nicht anderes bestimmen, die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren gelten. Einer neuerlichen positiven Entscheidung über den Aufwandersatz steht aber der unberührt bleibende diesbezügliche Abspruch im Einstellungsbeschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 669/77, der sich auf die damals erhobene Säumnisbeschwerde insgesamt bezieht, entgegen.

Wien, am 17. Dezember 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000322.X00

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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