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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AbgEO §8 Abs1 iVm OÖ AbgVerfG LGBl 45/1955 und 5/1966;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß § 67 Abs 5 Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß Paragraph 67, Absatz 5, Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982170069.X01Im RIS seit
20.12.1982