RS Vwgh 1982/12/20 82/17/0069

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Veröffentlicht am 20.12.1982
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L10104 Stadtrecht Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §8 Abs1 iVm OÖ AbgVerfG LGBl 45/1955 und 5/1966;
Statut Linz 1980 §67 Abs1;
Statut Linz 1980 §67 Abs3;
Statut Linz 1980 §67 Abs5;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß § 67 Abs 5 Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.Hat der Abgabepflichtige die Abgabenschuld vor der Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde über die Vorstellung gegen die gemeindebehördliche Abweisung des Stundungsbegehrens bezahlt, ist die Vorstellung gemäß Paragraph 67, Absatz 5, Statut Linz mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der objektiven Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt der Vorstellungsbehörde zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982170069.X01

Im RIS seit

20.12.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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