RS Vwgh 1982/12/20 82/17/0015

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Veröffentlicht am 20.12.1982
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Index

L37356 Jagdabgabe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1104;
JagdabgabeG Stmk 1964 §3 Abs1 lita;
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Trägt der Jagdpächter in Abweichung von § 1104 ABGB das Brandschadensrisiko und Elementarschadensrisiko für die in Bestand gegebenen Baulichkeiten und ist er durch den Jagdpachtvertrag ferner verpflichtet, hiefür eine Versicherung auf seine Kosten abzuschließen, die zugunsten des Verpächters vinkuliert, so sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 Stmk LAO) nicht nur die durch die Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des Pächters für die Wiederherstellung der Baulichkeit nach Brandereignissen oder Elementarereignissen selbst, sondern auch die Aufwendungen für die vom Pächter vertraglich geforderte Versicherung (die laufenden Prämien an die Versicherung) Nebenleistungn iSd § 3 Abs 1 lit a Stmk JagdabgabeG, die dem Verpächter vom PächterTrägt der Jagdpächter in Abweichung von Paragraph 1104, ABGB das Brandschadensrisiko und Elementarschadensrisiko für die in Bestand gegebenen Baulichkeiten und ist er durch den Jagdpachtvertrag ferner verpflichtet, hiefür eine Versicherung auf seine Kosten abzuschließen, die zugunsten des Verpächters vinkuliert, so sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 19, Stmk LAO) nicht nur die durch die Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des Pächters für die Wiederherstellung der Baulichkeit nach Brandereignissen oder Elementarereignissen selbst, sondern auch die Aufwendungen für die vom Pächter vertraglich geforderte Versicherung (die laufenden Prämien an die Versicherung) Nebenleistungn iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Stmk JagdabgabeG, die dem Verpächter vom Pächter

zukommen - sofern sie nur nicht nach dem letzten Halbsatz JagdabgabeG Stmk die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzdienstes betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982170015.X01

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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