RS Vwgh 2007/6/21 2003/10/0283

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Bewilligung der Entfernung von Bäumen darf nicht ohne diesbezüglichen Antrag erfolgen. § 6 Abs. 7 Wr. Baumschutzgesetz kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass er der Behörde die Möglichkeit eröffnete, von sich aus eine Umdeutung von Anträgen vorzunehmen und in die Rechtskraft des die Bewilligung aussprechenden Teils des Bescheides einzugreifen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 des Gesetzes ergibt, hat die Vorschrift auch nur die Änderung des Ausspruches über die Ersatzpflanzung im Auge.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100283.X03

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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