RS Vwgh 1982/12/22 82/11/0033

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Veröffentlicht am 22.12.1982
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
  1. KDV 1967 § 31 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Rechtssatz

Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muss er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muss dann erkennen lassen, auf welchem Wege die unter der Rubrik "kraftfahrspezifische Leitungsqualitäten" angeführten Beurteilungen gewonnen wurden, welche Tests im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110033.X02

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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