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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31 Abs1;Rechtssatz
Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muss er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muss dann erkennen lassen, auf welchem Wege die unter der Rubrik "kraftfahrspezifische Leitungsqualitäten" angeführten Beurteilungen gewonnen wurden, welche Tests im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110033.X02Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008