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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §55 Abs4;Rechtssatz
Das Befahren von für den fließenden Verkehr bestimmten Sperrlinien wird weder durch § 55 Abs 4 noch durch § 99 Abs 4 lit i StVO verboten.Das Befahren von für den fließenden Verkehr bestimmten Sperrlinien wird weder durch Paragraph 55, Absatz 4, noch durch Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030287.X01Im RIS seit
02.03.2004