RS Vwgh 1983/1/12 82/03/0247

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Veröffentlicht am 12.01.1983
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs4;
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, wonach jeder Verkehrsteilnehmer an einem abgestellten Fahrzeug so weit vorbeifahren oder vorbeigehen muss, dass er selbst niemals von einer sich öffnenden Tür gefährdet oder behindert werden kann, kennt das Gesetz nicht. Vielmehr obliegt nach § 23 Abs 4 StVO die Verpflichtung zur Aufmerksamkeit beim Öffnen einer Fahrzeugtüre dem Insassen des betreffenden Fahrzeuges.Eine Verpflichtung, wonach jeder Verkehrsteilnehmer an einem abgestellten Fahrzeug so weit vorbeifahren oder vorbeigehen muss, dass er selbst niemals von einer sich öffnenden Tür gefährdet oder behindert werden kann, kennt das Gesetz nicht. Vielmehr obliegt nach Paragraph 23, Absatz 4, StVO die Verpflichtung zur Aufmerksamkeit beim Öffnen einer Fahrzeugtüre dem Insassen des betreffenden Fahrzeuges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030247.X01

Im RIS seit

14.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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