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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Macht ein Arzt (57-jährig) von der Befreiungsmöglichkeit des § 16 des BG vom 30.11.1978, BGBl Nr 624/1978 keinen Gebrauch, sondern erwirbt gem § 20 Abs 1 BG vom 30.11.1978, BGBl Nr 624/1978 nachträglich Versicherungsmonate, so ist davon auszugehen, daß es sich hiebei um eine freiwillige Versicherung handelt und der Kaufpreis für die erworbenen Versicherungsmonate nicht einen Beitrag zu einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972, sondern allenfalls nur zu einer freiwilligen Versicherung iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 darstellt.Macht ein Arzt (57-jährig) von der Befreiungsmöglichkeit des Paragraph 16, des BG vom 30.11.1978, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1978, keinen Gebrauch, sondern erwirbt gem Paragraph 20, Absatz eins, BG vom 30.11.1978, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1978, nachträglich Versicherungsmonate, so ist davon auszugehen, daß es sich hiebei um eine freiwillige Versicherung handelt und der Kaufpreis für die erworbenen Versicherungsmonate nicht einen Beitrag zu einer Pflichtversicherung gem Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1972, sondern allenfalls nur zu einer freiwilligen Versicherung iS des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981130206.X01Im RIS seit
12.01.1983