RS Vwgh 1983/1/12 81/13/0060

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Veröffentlicht am 12.01.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ungeachtet der Bestimmung des § 192 BAO kann die Bindung eines abgeleiteten an einen Grundlagenbeschied nur dann zum Tragen kommen, wenn der betreffende Abgabepflichtige im Feststellungsverfahren Parteistellung und damit auch die Möglichkeit hatte, gegen den Grundlagenbescheid ein Rechtsmittel zu erheben (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 624).Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 192, BAO kann die Bindung eines abgeleiteten an einen Grundlagenbeschied nur dann zum Tragen kommen, wenn der betreffende Abgabepflichtige im Feststellungsverfahren Parteistellung und damit auch die Möglichkeit hatte, gegen den Grundlagenbescheid ein Rechtsmittel zu erheben (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 624).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981130060.X01

Im RIS seit

12.01.1983

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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