RS Vwgh 2007/6/21 2006/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0119 E 21. Februar 2002 RS 1(hier: des Verlaufes der Verhandlung und des Inhaltes der dabei abgegebenen Erklärungen)

Stammrechtssatz

Nach § 15 zweiter Satz AVG ist der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges (hier: des Ablaufes einer mündlichen Verhandlung) jedenfalls zulässig.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070060.X02

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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